AGB
1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma endiso GmbH, Europa-Allee 12, 54343 Föhren, nachfolgend auch "Verkäufer" genannt. Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.
2.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, bei denen die endiso GmbH für andere Personen Leistungen erbringt, ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers (der jeweilige Vertragspartner der endiso GmbH wird im folgenden ausschließlich als "Käufer" bezeichnet) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die endiso GmbH einen Vertrag durchführt, ohne solchen entgegenstehenden Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.
3.
Angebote des "Verkäufers" sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers rechtsverbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Einstandspflichten begründen, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers. Im Zweifel sind das schriftliche Angebot oder die schriftliche Auftragsbestätigung der endiso GmbH für den Vertragsinhalt maßgeblich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Geringfügige Abweichungen bleiben jeweils vorbehalten. Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden.
4.
4.1
Die im Vertrag genannten Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Vereinbarte Lieferfristen verstehen sich stets ausschließlich der Transportdauer.
4.2
Die vereinbarten Lieferfristen oder -termine gelten in Fällen, in denen der Verkäufer auf eine Mitwirkung/Information des Käufers wartet oder durch Umstände höherer Gewalt oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, als um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Liefer- und Leistungspflichten des Verkäufers gelten nicht, wenn der Käufer seinerseits Verpflichtungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
5.
Versand und Gefahrübergang
Versandweg und -mittel sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Kosten des Käufers versichert, falls nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart wurde. Portokosten trägt der Käufer. Ist der Käufer Unternehmer und wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert oder ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers bzw. bei Direktlieferung das Lager des Vorlieferanten verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an ihn über.
6.
Die Verpackung wird gesondert berechnet. Verpackungs-, Schutz- und Transportmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.
7.1
Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wird verkaufte Ware nach Vertragsabschluss mit Preisbindung, erhöhten/zusätzlichen Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben oder Belastungen belegt, ist der Verkäufer vom Tage des Inkrafttretens der neuen Bestimmung an berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder aber in dem Fall, dass die Lieferung später als vier Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll, den Preis entsprechend anzupassen. Grundsätzlich gilt Zahlung per Nachnahme als vereinbart. Lieferungen mit einem anderen Zahlungsziel oder per Rechnung bleiben einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall vorbehalten. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen (vorbehaltlich des Eingangs) abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
7.2
Bei Zahlungsverzug und Bekanntwerden sonstiger gravierender Umstände, wie die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen etc., welche die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen können, gelten seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen als sofort fällig. Darüber hinaus kann der Verkäufer die Erfüllung eingegangener Lieferverpflichtungen ablehnen, bis die fälligen Forderungen ausgeglichen und für die ausstehenden Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen erbracht worden sind.
7.3
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer unabhängig von der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden berechtigt, Verzugzinsen iHv. 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu berechnen. Wenn der Käufer Unternehmer ist, betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, für jede Mahnung während des Verzugs einen Betrag von 5,00 € zu verlangen. Dem Käufer eingeräumte Sonderkonditionen entfallen mit Zahlungsverzug. Die Aufrechnung mit etwaigen, vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht zulässig, sofern diese Ansprüche des Käufers nicht rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Soweit Zahlungen durch den Käufer wegen Mängelrügen zurückgehalten werden, darf die Zurückhaltung nur in angemessenem Umfang im Verhältnis zu den behaupteten Mängeln erfolgen.
8.
8.1
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Verkäufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Bei Verletzungen wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt, ohne dass es hierzu einer Fristsetzung bedürfte. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.2
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schulden bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Käufer nicht gehören, weiterverkauft so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
8.3
Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sicherenden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
8.4
Die weitere Abtretung der an den Verkäufer gemäß Ziffer 8.2 abgetretenen Forderungen ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Verkauf an und die Einziehung durch einen Factor. Der Verkäufer wird die Zustimmung zum Factoring erteilen, wenn durch den Factor sichergestellt ist, dass auch die Vorbehaltsware entfallende Zahlungen bis zur Höhe des vom Verkäufer für diese Ware in Rechnung gestellten Betrages direkt vom Factor an den Verkäufer weitergeleitet werden. Sollten an den Verkäufer abzutretende Forderungen bereits vorher an einen Factor abgetreten worden sein, hat der Käufer kein Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Forderungseinzug, bis mit dem Factor eine Zahlungsvereinbarung über die unmittelbare Weiterleitung des vom Verkäufer zu beanspruchenden Betrages im Sinne des vorstehenden Satzes getroffen worden ist.
9.
9.1
Der Käufer wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er erforderlichenfalls z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung stellt. Der Käufer ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter des Verkäufers immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind. Der Käufer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
9.2
Für Mängel haftet der Verkäufer vorbehaltlich der Haftung nach Ziffer 10 nur wie folgt:
9.2.1
Der Käufer hat die Ware am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen. Er wird auftretende Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Anlieferung der Ware, dem Verkäufer gegenüber mit genauer Beschreibung des Problems und sämtlichen für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB).
9.2.2
Bei berechtigter Beanstandung erfolgt eine Gewährleistung des Verkäufers durch Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Unternehmer, so bestimmt der Verkäufer die angemessene Art der Nacherfüllung. Der Käufer hat dem Verkäufer zur Mängelbeseitigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, ihm insbesondere den beanstandeten Gegenstand sowie eine Kopie des Lieferscheins/der Rechnung auf eigene Kosten und Gefahr zur Verfügung zu stellen. Ist der Käufer Verbraucher, so richten sich die Nacherfüllungsmodalitäten insoweit nach den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
9.2.3
Der Verkäufer ist zum zweimaligen Versuch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, es sei denn, es lägen Umstände vor, die den zweiten Nachbesserungsversuch für den Kunden unzumutbar machen. Im Falle des Fehlschlagens dieser Nacherfüllungsversuche ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des vereinbarten Preises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Diese Rechte stehen dem Käufer, der Unternehmer ist, nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr (bei Verbrauchern als Käufer: zwei Jahre) seit Ablieferung der Ware zu. Der Verkäufer haftet nicht für die Folgen von Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die durch den Käufer oder Dritte vorgenommen wurden.
9.2.4
Die vorstehende Gewährleistung gilt insbesondere für hauseigene Rechnersysteme. Voraussetzung ist, dass das aufgebrachte Gewährleistungssiegel ungebrochen ist. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht zusammengehörend verkauft. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers. Verschleißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder etc. unterliegen nicht der Garantie. Die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, Fremdangriff und das Öffnen von Geräten führen zum Erlöschen der Ansprüche. Der Verkäufer haftet nicht für normale Abnutzungserscheinungen.
10.
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach dem im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen, oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei denen der Verkäufer die ursächliche Pflichtverletzung zu vertreten hat. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für alle Ansprüche gegen den Verkäufer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, außer in Fällen vorsätzlicher Schädigungen oder bei Personenschäden im oben genannten Sinne.
11.
Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
12.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Wittlich als zuständiges Gericht am Sitz des Verkäufers. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommende zulässige Regelung zu praktizieren. Ist diese nicht feststellbar, gilt die gesetzliche Regelung.
13.
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h., er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
14.
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Ware nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte, bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für behördliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor Verbringung der Ware auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen.